Geldwäsche Weiterbildung

Weiterbildung für Geldwäsche-Beauftragte

Basisseminar Geldwäschebeauftragter
L02 -
Basisseminar Geldwäschebeauftragter

14.05.2024

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805 €

Zzgl. gesetzl. MwSt.
KYC: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
L04 -
KYC: Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden

15.05.2024

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805 €

Zzgl. gesetzl. MwSt.
Risikoanalyse § 5 GwG
L03 -
Risikoanalyse § 5 GwG

16.05.2024

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805 €

Zzgl. gesetzl. MwSt.
Update für Geldwäschebeauftragte
L05 -
Update für Geldwäschebeauftragte

07.06.2024

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805 €

Zzgl. gesetzl. MwSt.
Lehrgang Geldwäsche-Beauftragter (S+P)
Z03 -
Lehrgang Geldwäsche-Beauftragter (S+P)

14.05. - 16.05.2024

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2415 €

Zzgl. gesetzl. MwSt.

Zu welchen Änderungen führt das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

  • In einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wird die Vermögensermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen von den Ländern auf den Bund übertragen. Über diese Zentralstelle wird die Sanktionsdurchsetzung insgesamt in Deutschland koordiniert.
  • Mit einem Register für sanktionierte Personen und deren Vermögenswerte sind die Eigentumsverhältnisse beziehungsweise der wirtschaftlich Berechtigten besser nachvollziehbar.
  • Basisdaten aus den Grundbüchern zu Eigentümer, Flurstück und Grundbuchblatt werden künftig in das Transparenzregister aufgenommen und den dort verzeichneten Vereinigungen zugeordnet.
  • Eine zentrale Hinweisannahmestelle wird etabliert.
  • Listungen der Vereinten Nationen (auf einen vorläufigen Zeitraum von bis zu fünf Tagen begrenzt) werden automatisch im Inland für anwendbar erklärt. So können zeitliche Lücken in der Anwendbarkeit verhindert werden.
  • Barzahlungen beim Immobilienerwerb werden verboten, um Geldwäscherisiken im Immobiliensektor zu minimieren.

Eckpunkte für schlagkräftige Bekämpfung von Finanzkriminalität

Die Eckpunkte des BMF sehen die folgenden drei Maßnahmen vor:

  1. Kernkompetenzen unter einem Dach bündeln
  2. Hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausbilden
  3. Digitalisierung und Vernetzung von Registern vorantreiben

Für die wirksame Bekämpfung der Finanzkriminalität werden die wichtigsten Kompetenzen unter dem Dach einer neuen Behörde gebündelt: der „Bundesoberbehörde zur Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (BBF). Alle relevanten Funktionen und Kompetenzen werden darunter zusammengezogen:

  • Ermittlungstätigkeit für große und komplexe Fälle von Finanzkriminalität (insbesondere auch internationale Geldwäsche)
  • Operative Verantwortung für die Umsetzung von Sanktionen
  • Analysetätigkeit für Verdachtsmeldungen
  • Koordinierung der Aufsichtstätigkeit im Nichtfinanzsektor

Neues Bundesfinanzkriminalamt:

Ein neu geschaffenes Bundesfinanzkriminalamt soll gezielt komplexe Fälle von Finanzkriminalität aufklären und bündelt hierfür die erforderliche Expertise. Es verfolgt den follow-the-money“-Ansatz, fokussiert also auf illegale Finanzströme. Es bietet darüber hinaus die nötige klare Struktur für eine effektive Durchsetzung von Sanktionen.

Schaffen einer effektiveren FIU:

Anfangspunkt zahlreicher Ermittlungen sind Verdachtsmeldungen, die bei der Financial Intelligence Unit (FIU) eingehen. Sie wird als zweite Säule unter dem Dach der Bundesbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) integriert und als unabhängige Analyseeinheit entsprechend den europäischen und internationalen Vorgaben fortgeführt. Durch gezieltere Steuerung und risikobasierte Ausrichtung soll die FIU zudem weiteres Effizienzpotential heben.

Neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht

Neu geschaffen wird als dritte Säule eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht. Sie koordiniert künftig die Aufsicht über den sehr breit aufgestellten Nichtfinanzsektor, der neben unterschiedlichsten Gewerbetreibenden zum Beispiel auch Veranstalter von Glücksspiel umfasst. Dabei ist das Ziel, die Zahl der Aufsichtsbehörden der Länder von derzeit über 300 zu reduzieren.

Darüber hinaus hat die Zentralstelle die Aufgabe, Leitlinien und Standards für eine risikobasierte Aufsicht aus einem Guss zu erarbeiten und soll der zukünftigen europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde AMLA als zentraler Ansprechpartner zu Fragen des Nichtfinanzsektors in Deutschland dienen.

Sachkundenachweis für Geldwäschebeauftragte und Compliance Officer

Das Geldwäschegesetz selbst enthält keinen besonderen Hinweis zur Sachkunde des Geldwäsche-Beauftragten, wie dies etwa die MaComp für den Compliance-Beauftragten vorsehen. Das BaFin-Rundschreiben 1/2014 fordert aber die Sachkunde des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters.

In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis der BaFin muss der Geldwäschebeauftragte die entsprechende Sachkunde im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben zur Verhinderung der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus besitzen.

Bei der Auswahl des passenden Seminar Geldwäsche Weiterbildung für Geldwäsche-Beauftragte und Compliance Officer empfehlen wir Ihnen unseren Aufgaben- und Pflichten-Check.

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